Aktuelles
Englischsprachiges Lieferprogramm schon nach zweieinhalb Tagen vergriffen
| Einzelrohrlängen: | 4,00 - 24,00 m |
| Durchmesser: | 20,0-219,1 mm |
| Wanddicke: | 1,5 - 10 mm |
| Stahlgüten: | C-Stahl ≤ X80 |
| Edelstahl: | ferritische Qualitäten |
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Rudolf Flender GmbH u. Co. KG
Für das Vertragsverhältnis gelten unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Den Verkaufsbedingungen des Verkäufers wird hiermit widersprochen. Jede Änderung unserer Bedingungen bedarf zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigun
1. Bestellung:
Nur schriftlich erteilte oder bestätigte Bestellungen (Aufträge/Lieferabrufe) und Abschlüsse sind für uns verbindlich. Die Annahme ist unverzüglich, mit Angabe der bestimmten, zuverlässigen Lieferzeit, zu bestätigen. Ohne unsere schriftliche Zustimmung von Ihnen vorgenommene Änderungen sind ungültig, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Nichtbestätigung gilt als Anerkennung.
Wir behalten uns vor, Änderungen in Konstruktion und Ausführung für die Auftragsmenge oder Teile davon vorzuschreiben.
2. Lieferung:
Sofern nicht anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei verpackt und verladen Verkehrsmittel am vereinbarten Erfüllungsort. Sollten Käufe ab Station des Verkäufers abgeschlossen werden, so gehen alle bis zur Aufgabestation entstehenden Spesen und Rollgelder zu Lasten des Verkäufers, so dass nur die wirklichen Bahnfrachten der Bundesbahn zu unseren Lasten gehen. Verstehen sich die Preise nicht einschl. Verpackung, so ist der für Verpackung in Rechnung gestellte Betrag bei frachtfreier Rücksendung der Verpackung voll wieder gutzuschreiben.
Ist die Lieferung franko vereinbart, so ist die Sendung unbedingt zu frankieren. Für Folgen unrichtiger Frachtbrief-Deklaration haftet der Lieferant. Jede Frachtverbilligung ist wahrzunehmen, insbesondere auch, wenn Waren zum Versand kommen, die verschiedenen Tarifklassen angehören. Mehrfrachten und Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, sind vom Lieferanten zu bezahlen.
Unsere Abnahmepflicht besteht nur hinsichtlich der in unseren Aufträgen/Lieferabrufen angegebenen Mengen und Liefertermine. Müssen Sendungen durch Ihr Verschulden beschleunigt zugestellt werden, so gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Ihren Lasten. Eine vorgeschriebene festgesetzte Lieferzeit ist für den Verkäufer verbindlich. Wird die Lieferzeit überschritten, so sind wir berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten, uns von anderer Seite Ersatz zu beschaffen und etwaige Preisunterschiede dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. Infolge verspäteter Absendung nötig werdende Eilfracht-, Post-, Telefon- oder Telegrammspesen gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzuges wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Das Bevorstehen bzw. der Eintritt von Betriebsstörungen. Streiks und Ereignissen höherer Gewalt, ist dem anderen Teil unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern dadurch voraussichtlich die vertraglichen Verpflichtungen wesentlich beeinflusst werden. Falls einer der vorstehend genannten Umstände bei uns vorliegt, geraten wir nicht in Annahmeverzug.
Die durch Vorabsendung oder Teillieferung entstehenden Mehrkosten wie Fracht usw. hat der Lieferant zu tragen, sofern diese Lieferungen nicht ausdrücklich von uns gewünscht worden sind und wir uns nicht ausdrücklich zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt haben.
3. Gerichtsstand und Erfüllungsort:
für Lieferung und Zahlung ist Siegen.
4. Preise und Preisänderungen:
Änderungen der vereinbarten Preise sind auch bei nachträglich eingetretenen Kostenerhöhungen ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Ein durch Ausführungsänderungen etwa entstehender Mehrpreis ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Preisrückgängen sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen.
Eine Aufrechnung durch Sie ist nur zulässig, wenn Ihre Gegenforderung fällig und von uns nicht bestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
5. Rechnungserteilung und Zahlung:
Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung gesondert einzureichen. Über Monatslieferungen ist die Rechnung spätestens bis zum 5. des folgenden Monats zu erteilen. Zahlung erfolgt nach unserer Wahl, entweder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto.
6. Verrechnung von Forderungen
Falls Forderungen unsererseits gegen den Lieferanten bestehen, sind wir berechtigt, unsere Forderungen gegen die des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ggfls. gegen Zinsausgleich, aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Gegebenenfalls bezieht sich diese Forderung nur auf den Saldo.
7. Ausführungsvorschriften:
Soweit Sie von uns Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhalten, sind diese für die Vertragserfüllung maßgebend. Falls wir Ausfallmuster verlangen, darf die Fertigung erst nach schriftlicher Genehmigung des Musters beginnen. Irgendwelche Bedenken, die Sie gegen unsere Spezifikation haben, sind uns unverzüglich vor Beginn der Fertigung schriftlich mitzuteilen.
In solchen Fällen darf mit der Fertigung erst aufgrund einer weiteren schriftlichen Anweisung durch uns begonnen werden.
Die Waren müssen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften und VDE-Vorschriften, sowie den neuesten anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
8. Gewährleistung:
Sie leisten Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht aus diesen Bedingungen etwas anderes ergibt. Eine im Einzelfall oder für bestimmte Waren generell vereinbarte weitergehende Garantie hat Vorrang. Ferner haften Sie für das Bestehen der von Ihnen zugesicherten Eigenschaften. Wir sind berechtigt, Ihnen nicht vorschriftsmäßig gelieferte oder beschädigte oder mangelhafte Ware zur Verfügung zu stellen und Gutschrift zu verlangen, gleichviel, ob solche Mängel sofort erkennbar sind oder sich erst bei der Be- und Verarbeitung oder nach Inbetriebnahme zeigen.
Die Zahlung des Kaufpreises stellt keine Anerkennung dar, dass die Ware frei von Mängeln und vorschriftsmäßig geliefert ist. Beanstandete Waren gehen unter voller Belastung auf Ihre Gefahr unfrei an Sie zurück. Wir behalten uns aber vor, Nacharbeiten an beschädigten oder sonstwie mangelhaften Waren selbst vorzunehmen. Grundsätzlich verständigen wir uns in solchem Falle vorher mit Ihnen wegen der Kosten. Falls eine Einigung nicht erzielt wird, bleibt es im Zweifel bei der Rücksendung der beanstandeten Waren. Zur Lieferung von Ersatz für an Sie zurückgegebene Waren sind Sie nur aufgrund eines neuen Auftrages berechtigt.
9. Schutzrechte
Sie haften dafür, daß die gelieferten Waren, soweit
Sie nicht nach unseren Zeichnungen hergestellt sind, und deren Verwendung keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen.
Insbesondere werden Sie für alle Schäden aufkommen, die uns, unseren Abnehmern und Rechtsnachfolgern wegen der Verletzung eines solchen Rechtes entstehen, und in etwaige Rechtsstreitigkeiten und Vergleichsverhandlungen auf Ihre Kosten eintreten bzw. hierdurch entstehende Kosten übernehmen. Falls durch ein gerichtliches Urteil festgestellt wird, daß die gelieferte Ware ein solches Recht verletzt oder aufgrund des Gutachtens eines unparteiischen, gesetzlich vereidigten Sachverständigen begründete Zweifel in dieser Hinsicht bestehen, sind wir berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.
In keinem Fall werden sie gegen uns irgendwelche Ansprüche aus gegebener technischer Information herleiten. Wir sind in der Verwendung dieser Information frei. Im Interesse umfassender Information werden Sie uns unverzüglich diejenigen in und ausländischen Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen nennen, die nach Ihrer Ansicht die gelieferte Ware betroffen.
10. Verzug:
Gelangen Sie mit der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, Nachlieferung und Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung oder nach fruchtlosem Ablauf einer ?angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktrittsrecht besteht auch bei Zahlungseinstellung oder bei Beantragung eines Konkurses oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens.
11. Übertragbarkeit:
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen werden.
12. Geheimhaltung
Sie sind - auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen - verpflichtet, unsere Anfragen und Bestellungen und alle damit zusammenhängenden Unterlagen, Arbeiten, Tatsachen und Umstände streng vertraulich zu behandeln und werden Ihre Zulieferanten entsprechend verpflichten.
13. Geltendes Recht
Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf" (CISG-?Wiener Kaufrecht?). Die für Siegen zuständigen Gerichte gelten als vereinbart.
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